Apps und GUIs: der Nachahmung ausgeliefert?

Entwickler neuer Apps und anderer Software stecken viel Arbeit in ihre Entwicklung. Oft ist die Benutzeroberfläche der einzige für die Nutzer sichtbare Teil des fertigen Produkts, denn Software wird schon lang nicht mehr in Kartons verkauft. Die graphische Benutzeroberfläche (GUI) wird damit zum zentralen Berührungspunkt zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden. Die graphische Ausgestaltung wird zum Erkennungsmerkmal eines Unternehmens. Umso wichtiger ist es, dass die Benutzeroberfläche einzigartig ist und sich erkennbar von denen der Wettbewerber abhebt.
Viele Gründer starten mit webbasierten Geschäftsideen in den Markt. Die Ressourcen sind am Anfang oft knapp. Die wichtigsten Vermögenswerte sind in dem Moment die eigene Motivation und Arbeitskraft, das Produktdesign und der Programm-Code. Die Motivation kann niemand stehlen. Der Code ist durch das Urheberrecht mehr oder weniger geschützt. Aber was ist mit dem Produktdesign, also der Benutzeroberfläche der App oder der Software? Die GUI folgt zwar aus dem Code, sie lässt sich aber nicht nur durch diesen realisieren. Das bedeutet, dass das graphische Erscheinungsbild und damit das Aushängeschild des Unternehmens von anderen leicht kopiert werden kann.

Wie kann Nachahmung verhindert werden?

Die Großen der Branche – allen voran Apple – versuchen, sich Elemente der graphischen Benutzeroberfläche mit Patenten zu sichern, insbesondere wenn diese mit der Bedienung verknüpft sind. In der europäischen Praxis sind diese Patente oft nicht viel wert (Beispiele sind Apples Slide-to-Unlock und Amazons 1-click). Patente auf Bedienkonzepte, die eng mit der Benutzeroberfläche verknüpft sind, können durchaus erfolgreich sein. Allerdings haben die Patent-Verfahren eines gemeinsam: sie sind teuer und der Erfolg ungewiss. Damit sind sie für Gründer meist ungeeignet.
Das Urheber- und Wettbewerbsrecht hält einige Möglichkeiten bereit, Dritte von der Nachahmung eigener Gestaltungen abzuhalten. Diese Möglichkeiten sind aber oft begrenzt oder gar nicht anwendbar. Es kommt stark auf die Umstände des Einzelfalls an. Außerdem ist die abschreckende Wirkung dieser Gesetze bekanntermaßen eher gering. Zur Abschreckung von Nachahmern sind eingetragene Schutzrechte wesentlich besser geeignet.

Markenschutz für Apps?

Das Erscheinungsbild einer App als Marke schützen zu lassen, ist nicht sehr erfolgversprechend. Schließlich wird eine GUI als solche wohl von niemandem als ein Hinweis auf den Urheber der App gesehen. Vielmehr dient die graphische Oberfläche zur Interaktion mit dem Nutzer.
Trotzdem sollte sich auf der graphischen Benutzeroberfläche immer die Marke des Urhebers finden, damit der Nutzer erkennen kann, wem er die Software zu verdanken hat. Diese Marke sollte unbedingt beim Markenamt eingetragen werden (mehr Infos). Wer eine eingetragene Marke hat, darf diese mit dem Hinweis ® versehen.
Ein gutes Beispiel für die Platzierung von Marken in einer Benutzeroberfläche bietet die App SoundHound von SoundHound Inc.:
soundhound
In der App sind sogar zwei Marken zu sehen, nämlich das große SoundHound-Logo [EU-Marke 009422833] soundhoundlogound die Wortmarke „SOUNDHOUND“ [internationale Marke 1045014].
Gerade die Platzierung des Logos relativ groß auf dem Button in der Mitte beeinflusst das Erscheinungsbild der App stark und wurde mit einer Marke geschützt. Dadurch wird es schwieriger, das Erscheinungsbild nachzuahmen, ohne die Marke zu verletzen.

GUI als Design schützen?

Wie gesagt schützt eine eingetragene Marke nicht die graphische Ausgestaltung der Benutzeroberfläche selbst. Die GUI und Teile davon können aber mit einem Geschmacksmuster geschützt werden (mehr Infos).
Ein Beispiel ist das folgende EU-Geschmacksmuster für den Hintergrund einer Benutzeroberfläche von LG Electronics Inc. (Aktenzeichen 002043828-0004):
lg
Ein anderes Beispiel ist das folgende EU-Geschmacksmuster von King.com Ltd. (Aktenzeichen 002258772-0021):
king
Natürlich gibt es unzählige Möglichkeiten, Benutzeroberflächen und Teile davon abzubilden und als Geschmacksmuster anzumelden. Glücklicherweise sehen die Ämter Sammelanmeldungen für Designs vor, mit denen eine Vielzahl von Designs auf einmal angemeldet werden kann, ohne dass die Gebühren in entsprechendem Maße steigen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten App-Designer dieses Angebot nutzen. Trotzdem gibt es viele Fehler, die bei der Anmeldung vermieden werden sollten, so dass vorher professioneller Rat eingeholt werden sollte.

Fazit

App-Designer sind Nachahmern nicht schutzlos ausgeliefert. Damit ein graphisches Konzept einer Benutzeroberfläche optimal gegen Nachahmung geschützt ist, empfiehlt es sich

  • Wort- und Bildmarken in die GUI einzubinden und beim Markenamt anzumelden sowie
  • die graphische Oberfläche in verschiedenen Ansichten als Geschmacksmuster rechtzeitig eintragen zu lassen.

Über den Autor

Der Autor ist Patentanwalt in der Kanzlei Fuchs Patentanwälte Partnerschaft in Frankfurt am Main. Seine Spezialgebiete sind die Anmeldung und Durchsetzung von Marken, Geschmacksmustern/Designs und Patenten, insbesondere im Bereich der Pharmazie, Life Sciences und Chemie.

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